Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ICE AESTHETIC GmbH

I. Geltungsbereich, Abwehrklausel

    1. Diese Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB„) gelten für den Verkauf von Geräten (nachfolgend „Geräte„) und Zusatzprodukten (nachfolgend „Zusatzprodukte„) (nachfolgend gemeinsam „Liefergegenstände„) durch die ICE AESTHETIC GmbH (nachfolgend „ICE AESTHETIC“ oder „wir„) an Kunden, bei denen es sich um einen Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt (nachfolgend „Kunden„). ICE AESTHETIC und der Kunde werden nachfolgend auch einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
    2. Für weitere Leistungen, die ICE AESTHETIC gegenüber ihren Kunden erbringt, wie die Wartung und den Service für Geräte, das Zurverfügungstellen von Demo- und Leihgeräten und Marketingleistungen, finden diese AGB keine Anwendung. Sie werden durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen zwischen ICE AESTHETIC und den Kunden geregelt.
    3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Es stellt beispielsweise keine Zustimmung dar, wenn wir mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Lieferungen ausführen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. nehmen, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten.
    4. Falls nicht anders vereinbart, gelten unsere AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung (§ 305 Abs. 3 BGB) auch für spätere Verträge im Sinne von Abs. 1 mit demselben Kunden, ohne dass wir erneut auf unsere AGB hinweisen müssen.

II. Angebot, Vertragsschluss, Schriftform

    1. Die Angebote von ICE AESTHETIC sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder nennen eine bestimmte Annahmefrist. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags. Wenn sich aus dem Angebot des Kunden nichts anderes ergibt, können wir es innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang annehmen. Werktage sind Montag bis Freitag, mit Ausnahme bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertage.
    2. Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder unsere Mitteilung über den Liefertermin). Der Inhalt dieser Erklärung ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrags. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen, Rücktritts- oder Minderungserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    3. Als Schriftform nach diesen AGB genügt auch Telefax oder einfache E-Mail, jeweils auch ohne Unterzeichnung (Textform). Uns bleibt vorbehalten, bei Zweifeln an der Legitimation des kundeseitig Erklärenden oder an der Verbindlichkeit seiner Erklärung Nachweise zu verlangen. Gesetzliche zwingende Formvorschriften bleiben unberührt.
    4. Der schriftliche Vertrag einschließlich dieser AGB, die Bestandteil des schriftlichen Vertrags sind, gibt alle über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden vollständig wieder (vorbehaltlich des folgenden Absatzes 5). Etwaige vor Abschluss des schriftlichen Vertrags getroffene Abreden oder von uns gegebene Zusagen sind unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen.
    5. Individuelle – auch mündliche – Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

III. Vorbehalt von Rechten; Verbot des Reverse Engineering; Vertraulichkeit; Software, Consumables

    1. An allen von uns dem Kunden überlassenen Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (im Wesentlichen unsere Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktspezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstigen physischen und/oder elektronischen Unterlagen oder Informationen) behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Reverse Engineering ist untersagt.
    2. Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände oder ihre Inhalte keinen Dritten oder eigenen, nicht befassten Mitarbeitern zugänglich machen oder mitteilen, sie nicht verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaige Kopien (auch elektronische) zu vernichten/löschen, soweit sie nicht gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder für die Vertragsdurchführung benötigt werden. Auf unsere Anforderung ist die Vollständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen und, soweit diese Bestätigung nicht erfolgt, schriftlich darzulegen, welche Gegenstände aus welchen Gründen noch benötigt werden.
    3. Sofern im Zusammenhang mit dem Kauf von Geräten von uns Software, die auf den Geräten installiert ist, zum Leistungsumfang gehört, gelten die nachstehenden Regelungen:

      Wir räumen dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die Software gemäß den nachstehenden Regelungen zu nutzen, d.h. zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Der Kunde darf die Software nur im Zusammenhang mit dem gelieferten zugehörigen Gerät nutzen. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Der Quellcode (source code) ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht mit ausgeliefert. Der Kunde darf von der Software nur eine Vervielfältigung erstellen, die ausschließlich für Sicherungszwecke verwendet werden darf (Sicherungskopie). Der Kunde ist außer in den Fällen des § 69e Urheberrechtsgesetz (Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Kunde darf das Nutzungsrecht an der Software nur zusammen mit dem Gerät, das er von uns zusammen mit der Software erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Kunde sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als ihm nach dieser Bestimmung zustehen, und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus dieser Bestimmung auferlegt werden. Hierbei darf der Kunde keine Kopien der Software zurückbehalten. Der Kunde ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt.
    4. Die von ICE AESTHETIC vertriebenen Geräte können zu deren Benutzung den Einsatz von kostenpflichtigen Barcodes, Verbrauchsmaterialien, Impulsen etc. (sog. Consumables) erfordern. Der Kunde stimmt mit dem Kauf des Geräts dem Einsatz dieser Consumables zu und verpflichtet sich, nur Originalmaterialien, die er von ICE AESTHETIC spezifisch für den Gerätetyp erwirbt, einzusetzen. Eine Haftung seitens ICE AESTHETIC, falls bestimmte Consumables zeitweise oder dauerhaft nicht lieferbar sind, ist ausgeschlossen.

IV. Lieferung, Lieferfristen, Mitwirkungshandlungen des Kunden

    1. Für alle unsere Lieferungen gilt „DAP Incoterms (2020)“ (bezogen auf die in unserer Annahme angegebene Lieferadresse), soweit nichts anderes vereinbart ist.
    2. ICE AESTHETIC ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
    3. Liefertermine oder Lieferfristen (nachfolgend gemeinsam „Lieferfristen„) sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, z.B. im Rahmen unserer Annahme, verbindlich.
    4. Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten (auch ungeschriebenen Mitwirkungspflichten) oder Obliegenheiten nicht rechtzeitig nachkommt. Insbesondere muss der Kunde uns von ihm etwaig beizubringende Unterlagen, Informationen und Gegenstände rechtzeitig und im richtigen Format zukommen lassen sowie etwaige technische, bauliche, personelle und organisatorische Voraussetzungen für den Aufbau der Ware oder ähnliche Leistungen erfüllen.
    5. Der Kunde hat ICE AESTHETIC im Falle des Verzugs der Lieferung schriftlich eine angemessene Nachfrist von in der Regel mindestens vier Wochen zu setzen.
    6. Verzögert sich die Lieferung durch von ICE AESTHETIC nicht zu vertretende Umstände, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt insbesondere für von ICE AESTHETIC oder seinen Lieferanten nicht zu vertretende Betriebsstörungen, insbesondere durch Streik, Aussperrung, unverschuldete behördliche Eingriffe sowie weitere Fälle höherer Gewalt. Verzögert sich ein verbindlicher Liefertermin durch eine solche Störung um mehr als drei Monate und ist nicht absehbar, dass die Störung bis zum Ablauf weiterer vier Wochen endet, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    7. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist ICE AESTHETIC berechtigt, Ersatz für die daraus entstehenden Mehraufwendungen, einschließlich der üblichen Lagerkosten, zu verlangen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Annahme der Lieferung bzw. zur Vornahme der erforderlichen Handlung, ist ICE AESTHETIC berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

V. Aufstellung von Geräten, Einweisung, Gefahrübergang

    1. Für Geräte gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
      a) Nach der Lieferung wird ICE AESTHETIC das Gerät beim Kunden am vereinbarten Nutzungsort aufstellen.b) ICE AESTHETIC wird den Kunden zudem in die Nutzung des Geräts einweisen, wenn es sich bei dem Gerät um eine Medizinprodukt im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (MDR) handelt.c) Die Einweisung des Kunden erfolgt nach terminlicher Abstimmung zwischen ICE AESTHETIC und dem Kunden. ICE AESTHETIC wird dem Kunden dazu einen Einweisungstermin anbieten, der nicht später als 14 Tage nach der Aufstellung liegtd) Für die Durchführung der Einweisung ist vom Kunden kein gesondertes Entgelt zu zahlen. Wünscht der Kunde weitere Schulungen, so stimmen sich die Parteien über die Termine und den Ort der Schulung ab. Die Schulungen sind vom Kunden gesondert zu vergüten.e) Der Kunde bestätigt die ordnungsgemäße Leistungserbringung nach Abschluss der Aufstellung und ggf. der Einweisung (b)) durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls.f) Vor Abschluss der Aufstellung und ggf. der Einweisung (b)) ist der Kunde nicht zur Nutzung / Inbetriebnahme des Geräts berechtigt.
    2. Für den Gefahrübergang der Liefergegenstände gilt Folgendes:
      a) Bei Geräten (einschließlich Medizinprodukten, b)) geht die Gefahr mit Abschluss der Aufstellung auf den Kunden über.b) Bei Zusatzprodukten geht die Gefahr mit Lieferung auf den Kunden über.

VI. Preise

    1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, verstehen sich die Preise DAP Incoterms (2020), ausschließlich Zwischenlagerung, Gebühren und sonstiger öffentlicher Abgaben.
    2. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, die jeweils gesondert ausgewiesen ist.

VII. Zahlungen

    1. ICE AESTHETIC stellt dem Kunden (i) bei Zusatzprodukten nach der Lieferung und (ii) bei Geräten nach der Aufstellung des Geräts eine Rechnung aus.
    2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zu bezahlen. Jede Zahlung hat ohne Abzug per Überweisung auf das in unserer Rechnung genannte Bankkonto zu erfolgen.
    3. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Im Verzugsfall kann ICE AESTHETIC gegenüber dem Kunden die gesetzlichen Verzugszinsen auf die ausstehenden Zahlungen, sofern keine anderweitigen einzelvertraglichen Regelungen bestehen, sowie die gesetzliche Verzugspauschale geltend machen. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
    4. Gegen die Forderungen von ICE AESTHETIC darf der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln sind unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel zulässig.
    5. Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird (z.B. durch Insolvenzantrag des oder gegen den Kunden), dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Unberührt bleiben gesetzliche Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und § 321 BGB.

VIII. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur Erfüllung aller ICE AESTHETIC zustehenden Forderungen gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis sowie zusätzlich aller unserer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden sonstigen Forderungen gegen den Kunden aus Lieferungen, bleibt der Liefergegenstand Eigentum von ICE AESTHETIC (nachfolgend „Vorbehaltsware„).
    2. Treten wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften– insbesondere wegen Zahlungsverzugs – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu verlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt automatisch auch unsere Rücktrittserklärung; ebenso, wenn wir Vorbehaltsware pfänden. Die für unsere Rücknahme der Vorbehaltsware anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Verwertungserlös abzüglich eines angemessenen Betrags für die Kosten der Verwertung wird mit den Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet.
    3. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, ist der Kunde gegenüber ICE AESTHETIC verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sorgfältig und kostenlos zu verwahren, auf eigene Kosten in standzuhalten und zu reparieren. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Die Vorbehaltsware ist in angemessenem Umfang auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und dieses auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an ICE AESTHETIC ab. ICE AESTHETIC nimmt die Abtretung hiermit an.
    4. Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verpfänden, als Sicherheit übereignen oder für Sale-and-Lease-back-Geschäfte verwenden. Im Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden und/oder bei Zugriffsversuchen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere durch Pfändung) muss der Kunde unverzüglich und zu jedem geeigneten Anlass (z.B. im Schriftverkehr mit Gläubigern oder Gerichtsvollziehern und bei deren jeweiligem Zutritt auf das Kundengelände) eindeutig auf unser Eigentum hinweisen. Er muss uns unverzüglich vom Antrag und/oder Zugriffsversuch benachrichtigen. Soweit Dritte die uns zur Wahrnehmung unserer Eigentümerrechte entstehenden gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten nicht erstatten, haftet uns der Kunde dafür.
    5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu nutzen. Er ist aber nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern.

IX. Verpackungsrücknahme

Soweit ICE AESTHETIC nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, wird er sie auf seine Kosten bei dem Kunden abholen. Über die Einzelheiten verständigen sich die Parteien gesondert.

X. Gewährleistungsrechte bei Sachmängeln

    1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen in diesen AGB.
    2. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach (i) der Lieferung bei Zusatzprodukten und (ii) der Aufstellung bei Geräten gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB auf etwaige Mängel zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Unverzüglichkeit der Mängelanzeige setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb (aa) von [7] Werktagen nach der Lieferung oder der Aufstellung oder (bb) – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nach Lieferung oder Aufstellung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – von [5] Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.
    3. Soweit ein Mangel vorliegt und fristgerecht gerügt wurde, wird ICE AESTHETIC diesen Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachbessern oder neuliefern („Nacherfüllung“). ICE AESTHETIC kann im Rahmen der Nacherfüllung erforderlichenfalls auch geprüfte Gebrauchtteile oder an deren Stelle andere funktionserhaltende technische Lösungen anbieten.
    4. Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist (Fehlschlag ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch anzunehmen) oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    5. Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche jeder Art gegenüber ICE AESTHETIC sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn (i) irgendwelche Bestandteile des Liefergegenstands ohne schriftliche Genehmigung von ICE AESTHETIC verändert oder ausgetauscht werden (dies gilt auch für Verschleißteile), (ii) der Kunde den Liefergegenstand für andere – uns nicht zuvor genannte – Verwendungszwecke, welche von dem betriebsüblichen Anwendungsbereich abweichen, nutzt oder (iii) der Kunde Zusatzprodukte / Consumables für den Liefergegenstand nutzt, die von ICE AESTHETIC nicht freigegeben wurden. Ebenfalls nicht unter Gewährleistung fallen insbesondere Probleme der Liefergegenstände in Folge natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer oder fehlerhaften Gebrauch, nicht Beachtung der Betriebsbedingungen sowie der Ausfall von Verschleißteilen.
    6. Die Gewährleistungsfrist für die Liefergegenstände beträgt zwölf (12) Monate ab Gefahrübergang, d.h. dem Abschluss der Aufstellung des Liefergegenstands und der Einweisung des Kunden. Die Gewährleistungsfrist beginnt für nachgebesserte oder neugelieferte Gegenstände nicht erneut, es sei denn, dass ICE AESTHETIC den neuen Gewährleistungsanspruch ausdrücklich anerkennt.

XI. Haftung

    1. Die gesetzliche Haftung von ICE AESTHETIC auf Schadensersatz, gleich aus welchem Grund, ist nach Maßgabe dieser Ziffer XII eingeschränkt.
    2. ICE AESTHETIC haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie die Verpflichtung von ICE AESTHETIC zur rechtzeitigen Lieferung und Aufstellung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands. In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    3. Bei Verlust von Daten, der auf einfacher Fahrlässigkeit von ICE beruht, haftet ICE AESTHETIC nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich wäre.
    4. Im Übrigen haftet ICE AESTHETIC für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unbegrenzt.
    5. Für Schadensersatzansprüche gegen ICE AESTHETIC beträgt die Verjährungsfrist vierundzwanzig Monate ab dem Ende des Jahres, in dem (i) der Anspruch entstanden ist und (ii) der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Regelung zur Gewährleistungsfrist für Gewährleistungsansprüche nach Ziff. XI.6 bleibt unberührt.
    6. Die Einschränkungen der Haftung von ICE sowie die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß dieser Ziffer XII gelten nicht für die Haftung von ICE AESTHETIC (i) wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, (ii) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, (iii) in Bezug auf garantierte Beschaffenheitsmerkmale, (iv) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (v) nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

XII. Medizinprodukte: Produktnachverfolgung

Für Liefergegenstände, die Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte (MDR), sind, gilt: Stellt der Kunde fest, dass das Medizinprodukt Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen oder sonstige Risiken aufweist, hat er dies ICE AESTHETIC unverzüglich mitzuteilen, damit ICE AESTHETIC ihren Verpflichtungen als Händlerin des betreffenden Medizinprodukts im Sinne der MDR nachkommen kann.

XIII. Einsatz von Dritten

Die Leistungspflichten von ICE AESTHETIC unter dem Vertrag werden von ICE AESTHETIC selbst oder von durch ICE AESTHETIC vermittelten autorisierten Fachfirmen erfüllt.

XIV. Exportkontrolle

    1. Die Erfüllung der Leistungen steht unter dem Vorbehalt, dass diesen keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
    2. Verzögerungen infolge von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen.
    3. Ist ICE AESTHETIC eine Vertragserfüllung aufgrund nicht erteilter Genehmigungen nicht möglich, kann ICE AESTHETIC von dem Vertrag bezüglich der betroffenen Liefergegenstände zurücktreten. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden entstehen daraus nicht, es sei denn, dass ICE AESTHETIC dies zu vertreten hat.
    4. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.

XV. Schlussbestimmungen

    1. Ansprüche des Kunden können nur mit der schriftlichen Zustimmung von ICE AESTHETIC abgetreten werden.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen ICE AESTHETIC und dem Kunden, inklusive dieser AGB, ist Berlin. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.
    3. Es gilt für die Beziehung zwischen ICE AESTHETIC und dem Kunden, inklusive dieser AGB, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
    4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Absichten der Bedingungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand: 01.06.2023

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